Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant/Auftragnehmer und Besteller/Auftraggeber liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers/Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant/Auftragnehmer hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

2. Angebot

(1) Die Angebote des Lieferanten/Auftragnehmers  einschließlich der Lieferzeitangaben/Ausführungstermine sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant/Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller/Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt oder storniert wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller/Auftraggeber über.
(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:
die niederspannungsseitige Installation,
die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge,
etwaige Leistung anderer Gewerke, wie
z. B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten. Es sei denn, sie werden im Angebot angeführt.

3. Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten/Auftragnehmer verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller/Auftraggeber unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten/Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.
(2) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, ab dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(3) Ergebnisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten/Auftragnehmer — auch innerhalb eines Verzuges -,die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant/Auftragnehmer wird den Besteller/Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten/Auftragnehmer die Lieferung/Auftragserfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Lieferanten/Auftragnehmer, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant/Auftragnehmer setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(4) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten/Auftragnehmers für den Besteller/Auftraggebers zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(5) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers/Auftraggebers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers/Auftraggebers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller/Auftraggeber. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller/Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten/Auftragnehmers überhaupt entstanden oder wesentlich geringer ist.
(6) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.

4. Montage

(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller/Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s. o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten/Auftragnehmer auf Rechnung des Bestellers/Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.

5. Lieferung und Abnahme

(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers/Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller/Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten/Auftragnehmer montiert, ist der Besteller/Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller/Auftraggeber die Abnahme binnen 1 2 Werktagen durchzuführen ( 1 2 Ziff. 2 VOB Teil B).
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller/Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.