Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant/Auftragnehmer und Besteller/Auftraggeber liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers/Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant/Auftragnehmer hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
2. Angebot
(1) Die Angebote des Lieferanten/Auftragnehmers einschließlich der Lieferzeitangaben/Ausführungstermine sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant/Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller/Auftraggeber ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt oder storniert wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller/Auftraggeber über.
(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:
die niederspannungsseitige Installation,
die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge,
etwaige Leistung anderer Gewerke, wie
z. B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten. Es sei denn, sie werden im Angebot angeführt.
3. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten/Auftragnehmer verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller/Auftraggeber unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie vom Lieferanten/Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind.4. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller/Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers/Auftraggebers.
(3) Evtl. erforderliche Fremdleistungen (s. o. Ziff. 2 Abs. 5) können vom Lieferanten/Auftragnehmer auf Rechnung des Bestellers/Auftraggebers in Auftrag gegeben werden.
5. Lieferung und Abnahme
(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers/Auftraggebers. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller/Auftraggeber. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch den Lieferanten/Auftragnehmer montiert, ist der Besteller/Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller/Auftraggeber die Abnahme binnen 1 2 Werktagen durchzuführen ( 1 2 Ziff. 2 VOB Teil B).
(3) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller/Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Auftraggebers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.