6. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten/Auftragnehmers sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten/Auftragnehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers/Auftraggebers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten/Auftragnehmers einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant/Auftragnehmer ist in dem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller/Auftraggeber leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Waren des Lieferanten/Auftragnehmers bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller/Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten/Auftragnehmers. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten/Auftragnehmers.
(3) Der Besteller/Auftraggeber ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind ihm nicht gestattet Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an den Lieferanten/Auftragnehmer ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller/Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Lieferanten/Auftragnehmers in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der Besteller/Auftraggeber darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Lieferanten/Auftragnehmer zu Nichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an den Lieferanten/Auftragnehmer abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller/Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt; der Lieferant/Auftragnehmer behält sich jedoch ausdrücklich die selbständige Einziehung der Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers/Auftraggebers, vor. Auf Verlangen des Lieferanten/Auftragnehmers muss der Besteller/Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, vom Lieferanten/Auftragnehmer nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgten für den Lieferanten/Auftragnehmer als Hersteller, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen wird der Lieferant/Auftragnehmer Eigentümer oder Miteigentümer des neuen Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum des Lieferanten/Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller/Auftraggeber bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren an den Lieferanten/Auftragnehmer und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten/Auftragnehmer zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller/Auftraggeber um mehr als 10%, so ist der Lieferant/Auftragnehmer auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten/Auftragnehmers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller/Auftraggber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller/Auftragnehmer zustehen.

8. Mängelrüge und Haftung

(1) Mängel der Ware sind dem Lieferanten/Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Lieferant/Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Lässt er eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Besteller/Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder — sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist — auf Wandlung des Vertrages.
(2) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht, soweit der Lieferant/Auftragnehmer in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haftet.
(3) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant/Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit zwingend.
(4) Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten/Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Besteller/Auftraggeber, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt.
(5) Handlungsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

9. Gewährleistung

(1) Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorsieht, übernimmt der Lieferant/Auftragnehmer — ausgenommen für Leuchtstofflampen, Glühlampen und Sicherungen — eine Garantie von 12 Monaten für Hochspannungsleuchtröhren unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich.
(2) Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet.
(3) Darüber hinaus leistet der Lieferant/Auftragnehmer für von ihm gelieferte Anlagen 6 Monate Garantie, für von ihm montierte Anlagen 12 Monate.
(4) In allen Fällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(5) Im Gewährleistungsfall übernimmt der Lieferant/Auftragnehmer die Aufwendungen für die Behebung des Mangels, ausgenommen die Kosten für An- und Abfahrt. Etwaige Kosten für Gerüststellung oder entsprechende Montagehilfseinrichtzungen werden jedoch nur bis zur Höhe des ursprünglichen Wertes des schadhaft gewordenen Teiles der Anlage, höchstens bis zum ursprünglichen Wert der gesamten Anlage, vom Lieferanten übernommen.
(6) Die Gewährleistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht vom Lieferanten/Auftragnehmer bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller/Auftraggber ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten/Auftragnehmer nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

  10. Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Lieferanten/Auftragnehmers. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers/Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Besteller/Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten vereinbart.